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Abfindungsrechner 2026

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Abfindungsrechner 2026

Anwältin für Arbeitsrecht

Berechnen Sie Ihre Abfindung

Vertragsunterzeichnung

So berechnen Sie Ihre Abfindung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, stellen sich oft viele Fragen: Habe ich Anrecht auf eine Abfindung? Wie hoch kann diese Abfindung sein? Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen dabei, um eine erste Einschätzung Ihrer möglichen Abfindung zu erhalten. Als Rechtsanwältin und Spezialistin im Arbeitsrecht berät Frau Dr. jur. Stetter Unternehmen und Privatperson. Hierbei unterstützt sie ihre Mandanten kompetent bei der Lösung von juristischen Problemen im Arbeitsrecht, insbesondere bei Kündigungen und Trennungsszenarien von Führungskräften.

Ihre Abfindung können Sie nach einer einfachen Formel berechnen: mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrem monatlichen Brutto-Gehalt. 

Prüfen Sie also zuerst:

1. Wie lange sind Sie bereits bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt?
2. Wie hoch ist Ihr monatliches Brutto-Gehalt?

Abfindungsrechner

Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Abfindung einfach und schnell.

J.

Halbe Jahre ab 6 Monaten werden angerechnet (§ 1a KSchG).

In 3 Schritten zur Abfindung oder Erhalt des Arbeitsplatzes

1
Kostenlose Ersteinschätzung bei Kündigung
Profitieren Sie von einer persönlichen Telefonberatung mit unserem Expertenteam nach Erhalt Ihrer Kündigung. Wir beraten Sie zum optimalen Vorgehen und stimmen Ihre Ziele ab. Achtung: Sie haben nur 3 Wochen Zeit nach einer Kündigung – danach wird sie rechtswirksam.
2
Beauftragen Sie uns digital
Ersparen Sie sich den traditionellen Weg zum Anwalt. Mit unserer bequemen Online‑Beauftragung können Sie Rechtsanwältin Dr. Stetter direkt engagieren, um Ihre Rechte entschieden zu verhandeln und durchzusetzen. Sie werden über alle Entwicklungen in Ihrem Fall informiert.
3
Durchsetzung Ihrer Rechte
Entsprechend Ihrer Vorstellungen verteidigen wir Ihren Arbeitsplatz oder lösen das Arbeitsverhältnis professionell, diskret und nachhaltig auf. Gewinnen Sie ein Stück finanzielle Sicherheit oder Freiheit – indem wir beispielsweise eine Abfindung oder bezahlte Freistellung für Sie verhandeln, ganz nach Ihren Bedürfnissen.
Wissenswertes

Habe ich einen Anspruch auf Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung besteht in der Regel nicht. Vielmehr ist eine Abfindung häufig ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, um möglicherweise zeitaufwendige und kostspielige Kündigungsschutzklagen zu vermeiden. Ziel dabei ist es, dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust zu bieten. Die Zahlung sowie die Höhe einer Abfindung resultieren aus einer Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Welche Abfindungshöhe ist üblich?

Die Höhe der Abfindung bemisst häufig zwischen einem halben und einem vollen Monatsgehalt für jedes Beschäftigungsjahr im Unternehmen. Doch viele Faktoren, wie die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Branche, die Größe des Arbeitgebers und die aktuelle Verhandlungssituation, spielen hierbei eine Rolle. Besonders bei betriebsbedingten Kündigungen besteht ein erhöhtes Risiko einer unrechtmäßigen Kündigung im Vergleich zu verhaltensbedingten Kündigungen, die auf nachgewiesenem Fehlverhalten basieren. Ein höheres Potenzial für eine rechtswidrige Kündigung stärkt Ihre Verhandlungsposition. Daher empfehlen wir, die Rechtmäßigkeit Ihrer Kündigung von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen und ihn die Verhandlung leiten zu lassen.

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Erstberatung. Falls Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir Sie in dieser Erstberatung über mögliche Kosten bei weiterer Zusammenarbeit auf. Buchen Sie direkt online eine kostenlose Ersteinschätzung bei erhaltener Kündigung.

 

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ist der Abfindungsrechner verbindlich?

Das von unserem Tool berechnete Abfindungsergebnis ist nicht in jedem Fall rechtsverbindlich. Es gibt spezielle, gesetzlich festgelegte Situationen, in denen ein Anspruch auf die errechnete Abfindungshöhe besteht, nämlich:

  • Bei Kündigungen, die eine Sozialauswahl beinhalten (häufig als „Sozialplanabfindung“ bezeichnet)
  • Betriebsbedingte Kündigungen gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz
  • Abfindungen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs gemäß §113 Betriebsverfassungsgesetz
  • Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Kündigung nicht rechtens ist (dies wird als Unzumutbarkeits-Abfindung bezeichnet)

Sollten Ihre Umstände nicht in diese Kategorien fallen, dient das berechnete Ergebnis lediglich als Richtwert. Die abschließende Abfindungssumme hängt immer von einer individuellen Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber während einer Kündigungsschutzklage sowie dem Grund der Kündigung ab.

Für die Abfindungsberechnung ist Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt entscheidend. Dieses ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt – sprich, Ihrem durchschnittlichen Monatsgehalt über ein Jahr hinweg. Für eine präzise Eingabe in unseren Abfindungsrechner ziehen Sie idealerweise Ihre jüngste Lohnabrechnung heran. Schauen Sie im spezifizierten Feld, meist unten links, nach dem bis dato im Jahr ausgezahlten Bruttolohn. Zu diesem Wert addieren Sie noch zu erwartende Sonderzahlungen des laufenden Kalenderjahres, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Boni, Zuschläge oder Provisionen. Teilen Sie dann diese Gesamtsumme durch die bislang vergangenen Monate des Jahres. Das Ergebnis stellt Ihr durchschnittliches Monatsgehalt dar, welches Sie in den Abfindungsrechner eingeben sollten.

Die Betriebszugehörigkeit bezieht sich auf die gesamte Dauer, in der ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen tätig war. Dies schließt die Ausbildungszeit ein, sofern sie im selben Unternehmen durchgeführt wurde. Auch Teilzeitarbeit wird als vollwertige Dienstzeit für die Betriebszugehörigkeit gewertet. Zeiten von Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit fließen ebenfalls in die Berechnung ein, da während dieser Perioden weiterhin ein Gehaltsanspruch bestand. Sabbaticals und nicht vergütete Auszeiten werden in der Regel nicht zur Betriebszugehörigkeit hinzugezählt.

In Bezug auf Abfindungen und ihre Besteuerung ist zu beachten: Abfindungen sind steuerpflichtig. Jedoch kann durch die sogenannte Fünftelregelung eine steuerliche Erleichterung erreicht werden. Anstatt die gesamte Abfindungssumme in die Einkommenssteuererklärung aufzunehmen, wird lediglich ein Fünftel berücksichtigt. Dieser Betrag wird zum regulären Jahresgehalt hinzugefügt, um das gesamte zu versteuernde Einkommen zu bestimmen. Dieser Mechanismus ist für alle Steuerklassen gültig und soll übermäßige Steuerbelastungen verhindern. Des Weiteren gibt es einen steueroptimierten Ansatz für Abfindungen: Wenn die Kündigung zum Jahresende – speziell im November oder Dezember – erfolgt, lässt sich die Abfindung über zwei Jahre strecken. Auf diese Weise kann die steuerliche Last geschickt über zwei Jahre verteilt und somit gemindert werden.

Die gute Nachricht: Bei Abfindungen fallen keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge, etwa für die Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung, an.

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